Mieter: Widerrufsbelehrung ade

Kaum ein Jahr ist die Neufassung des Verbraucherrechts alt, die Immobilienprofis verpflichtet, Kunden über die Möglichkeit zum Widerruf von Maklerverträgen aufzuklären. Im Zuge des Bestellerprinzips wird dies nun hinfällig – zumindest bei Interessenten von Mietwohnungen, die sich auf eine Anzeige hin melden. Was für alle anderen Kunden gilt, erklärt IVD-Rechtsexperte Dr. Christian Osthus.

Durch die Einführung des Bestellerprinzips entfällt in vielen Fällen eine bürokratische Pflicht, die Immobilienprofis genervt und deren Kunden oft verwirrt hat: die Widerrufsbelehrung.

Stößt ein Mietinteressent bei seiner Wohnungssuche auf das Inserat eines Maklers und erfragt Informationen oder vereinbart einen Besichtigungstermin, ist die Widerrufsbelehrung nicht mehr nötig. Denn, so erklärt Dr. Christian Osthus, Leiter der Rechtsabteilung beim Immobilienverband Deutschland (IVD): „Der Wohnungssuchende zahlt in einem solchen Fall ja keine Provision mehr an den Makler. Damit entsteht auch kein Maklervertrag und somit entfällt die Notwendigkeit einer  Widerrufsbelehrung“.

Interessiert sich ein Kunde allerdings für ein Kaufobjekt, hat er weiterhin einen Anspruch, über sein Recht zum Widerruf aufgeklärt zu werden, da er weiterhin provisionspflichtig ist. „Hier ändert die neue Gesetzgebung nichts“, bestätigt der IVD-Experte.

Widerrufsbelehrung bei künftigen Maklerverträgen

Schließt ein Makler künftig mit einem Vermieter einen Vertrag zur Wohnungsvermittlung muss dies laut dem neuen Gesetz zwingend in Textform geschehen. Auch dann kann jedoch eine Widerrufsbelehrung notwendig werden: „Spricht der Makler die Vermittlung mit dem Vermieter zwar persönlich ab, schickt ihm dann aber den Vertrag per E-Mail, kommt das Fernabsatzrecht zum Tragen und damit ist auch eine Widerrufsbelehrung fällig“, erläutert Osthus. In einem Sonderfall gilt das Gleiche auch für den Vertrag mit einem Mieter – „nämlich dann, wenn der Mieter sich mit einem konkreten Suchauftrag an den Makler wendet.“

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